Neuigkeiten
Internetrecht:
Übersendung einer Bestellbestätigung stellt keine Angebotsannahme dar
In
seiner Entscheidung vom 02.08.2010 zum Aktenzeichen 281 C 27753/09 hat
das AG München entschieden, dass das Anbieten von Ware auf der Homepage
eines Internetshops dem Auslegen von Waren im Supermarktregal
entspreche, weswegen hierin kein Angebot, sondern eine Aufforderung an
jedermann, ein Angebot abzugeben, liege (sog. invitatio ad offerendum).
Das Angebot sei vielmehr in der Bestellung zu erblicken. Eine
Bestellbestätigung, also eine textliche Erklärung mit dem Inhalt, dass
der Eingang der Bestellung erfolgt sei, stelle aber keine Annahme des
Angebots dar. Die Annahme des Angebots könne aber in der Übersendung der
Ware zu erblicken sein – dies aber auch nur dann, wenn die bestellte
Ware der gelieferten Ware entspricht.
Im zu entscheidenden Fall hatte jemand in einem Online-Shop „versehentlich“ Verpackungsmaschinen, welche tatsächlich 1.250 € kosten sollten, für 129 € angeboten. Ein Schnäppchenjäger bestellte daraufhin gleich acht Stück dieser Geräte und erhielt auch eine entsprechende Bestellbestätigung des Händlers. Dieser lieferte aber nur acht Ersatzakkus für die Verpackungsmaschinen und argumentierte, dass der Preis der Ersatzakkus bei 129 € liege und jedermann wisse, dass eine Verpackungsmaschine weite teurer als 129 € sei. Schlussendlich scheiterte der Schnäppchenjäger mit seiner auf Lieferung der acht Verpackungsmaschinen gerichteten Klage
Im zu entscheidenden Fall hatte jemand in einem Online-Shop „versehentlich“ Verpackungsmaschinen, welche tatsächlich 1.250 € kosten sollten, für 129 € angeboten. Ein Schnäppchenjäger bestellte daraufhin gleich acht Stück dieser Geräte und erhielt auch eine entsprechende Bestellbestätigung des Händlers. Dieser lieferte aber nur acht Ersatzakkus für die Verpackungsmaschinen und argumentierte, dass der Preis der Ersatzakkus bei 129 € liege und jedermann wisse, dass eine Verpackungsmaschine weite teurer als 129 € sei. Schlussendlich scheiterte der Schnäppchenjäger mit seiner auf Lieferung der acht Verpackungsmaschinen gerichteten Klage
VG Gießen:
Keine GEZ-Gebühren für internetfähigen PC
Das VG Gießen hat mit Urteil vom 18.01.2010 (Az.: 9 K 305/09.GI)
entschieden, dass bei „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ das
Bereithalten zum Empfang nicht ohne weiteres anzunehmen sei, sondern des
positiven Nachweises (durch die GEZ) bedürfe. Die GEZ, welche in PCs
„neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ sieht und diese damit als
gebührenpflichtig betrachtet, hat damit einen Dämpfer erhalten.
„Nach Einschätzung [des Gerichts] entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht“. Dies hatte der Bayerische VGH (Urteil v. 19.05.2009 – Az.: 7 B 08.2922) ganz anders gesehen.
Die Kläger, welche angaben, die betreffenden PCs nur geschäftlich zu nutzen, bekamen damit Recht. Die Entscheidung des VG Gießen betrifft Fälle, in welchen ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät (Radio, Fernseher) nicht bereitgehalten wird, weil die GEZ bislang dann die internetfähigen PCs als gebührenfreie Zweitgeräte betrachtete.
Im November 2009 wurde bereits durch das VG Braunschweig (Az.: 4 A 188/09) entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss nicht automatisch Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen.
„Nach Einschätzung [des Gerichts] entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht“. Dies hatte der Bayerische VGH (Urteil v. 19.05.2009 – Az.: 7 B 08.2922) ganz anders gesehen.
Die Kläger, welche angaben, die betreffenden PCs nur geschäftlich zu nutzen, bekamen damit Recht. Die Entscheidung des VG Gießen betrifft Fälle, in welchen ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät (Radio, Fernseher) nicht bereitgehalten wird, weil die GEZ bislang dann die internetfähigen PCs als gebührenfreie Zweitgeräte betrachtete.
Im November 2009 wurde bereits durch das VG Braunschweig (Az.: 4 A 188/09) entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss nicht automatisch Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen.