Internetrecht:
Übersendung einer Bestellbestätigung stellt keine Angebotsannahme dar
In seiner Entscheidung vom
02.08.2010 zum Aktenzeichen 281 C 27753/09 hat das AG München
entschieden, dass das Anbieten von Ware auf der Homepage eines
Internetshops dem Auslegen von Waren im Supermarktregal entspreche,
weswegen hierin kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann,
ein Angebot abzugeben, liege (sog. invitatio ad offerendum). Das Angebot
sei vielmehr in der Bestellung zu erblicken. Eine Bestellbestätigung,
also eine textliche Erklärung mit dem Inhalt, dass der Eingang der
Bestellung erfolgt sei, stelle aber keine Annahme des Angebots dar. Die
Annahme des Angebots könne aber in der Übersendung der Ware zu erblicken
sein – dies aber auch nur dann, wenn die bestellte Ware der gelieferten
Ware entspricht.
Im zu entscheidenden Fall hatte jemand in
einem Online-Shop „versehentlich“ Verpackungsmaschinen, welche
tatsächlich € 1.250 kosten sollten, für € 129 angeboten. Ein
Schnäppchenjäger bestellte daraufhin gleich acht Stück dieser Geräte und
erhielt auch eine entsprechende Bestellbestätigung des Händlers. Dieser
lieferte aber nur acht Ersatzakkus für die Verpackungsmaschinen und
argumentierte, dass der Preis der Ersatzakkus bei € 129 liege und
jedermann wisse, dass eine Verpackungsmaschine weite teurer als € 129
sei. Schlussendlich scheiterte der Schnäppchenjäger mit seiner auf
Lieferung der acht Verpackungsmaschinen gerichteten Klage.
VG
Gießen:
Keine GEZ-Gebühren für internetfähigen PC
„Nach Einschätzung [des Gerichts] entspricht es gerade nicht allgemeiner Erfahrung, dass an vielen Arbeitsplätzen in den Pausen oder gar während der Arbeitszeit vorhandene Rechner mit Internetanschluss zum Rundfunkempfang genutzt werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht“. Dies hatte der Bayerische VGH (Urteil v. 19.05.2009 – Az.: 7 B 08.2922) ganz anders gesehen.
Die Kläger, welche angaben, die betreffenden PCs nur geschäftlich zu nutzen, bekamen damit Recht. Die Entscheidung des VG Gießen betrifft Fälle, in welchen ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät (Radio, Fernseher) nicht bereitgehalten wird, weil die GEZ bislang dann die internetfähigen PCs als gebührenfreie Zweitgeräte betrachtete.
Im November 2009 wurde bereits durch das VG Braunschweig (Az.: 4 A 188/09) entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss nicht automatisch Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen.